Home Fürstenhaus
Home  |  FAQ  |  Rechtshinweis  |  Kontakt  |  english  |  français  |  
    Suche starten
Hilfe Diese Seite weiterempfehlen Diese Seite drucken
Fürstenhaus
alle Themen
Fürstentum Liechtenstein
>> Pfad: Portal / Fürstenhaus / Geschichte des Hauses Liechtenstein / Landesfürst
Landesfürst 

Der Landesfürst ist das Staatsoberhaupt. Der Fürst darf sein Recht an der Staatsgewalt nur gemäss den Bestimmungen der Verfassung und der übrigen Gesetze ausüben.
Er vertritt den Staat gegenüber auswärtigen Staaten. Er unterzeichnet Staatsverträge entweder persönlich oder delegiert einen Bevollmächtigten. Ein Teil der völkerrechtlichen Verträge wird erst durch die Ratifikation des Landtages gültig.

Die Mitwirkung des Landesfürsten bei der Gesetzgebung besteht in einem Initiativrecht in Form von Regierungsvorlagen und im Recht zur Sanktion der Gesetze, von der ihre Gültigkeit abhängt.
Der Fürst ist zum Erlass von fürstlichen Verordnungen ermächtigt. Mit einer solchen beruft er beispielsweise den Landtag ein. Zu den fürstlichen Verordnungen zählt auch die Notverordnung. Durch Notverordnungen kann der Fürst in dringenden Fällen ohne Beteiligung des Landtages, aber mit Gegenzeichnung des Regierungschefs, Massnahmen zur Sicherheit und Wohlfahrt des Staates treffen.

Der Landesfürst besitzt das Recht, den Landtag zu Beginn eines Jahres einzuberufen und am Ende eines Jahres zu schliessen. Traditionsgemäss eröffnet er den Landtag mit einer feierlichen Thronrede. Während des Jahres kann der Landesfürst den Landtag aus erheblichen Gründen auf höchstens drei Monate vertagen oder auflösen.

Der Landesfürst ernennt auf Vorschlag des Landtages die Regierung. Zudem ernennt der Landesfürst die Richter: Hierbei bedient er sich gemeinsam mit dem Landtag eines Gremiums, welches mit Zustimmung des Landesfürsten dem Landtag Kandidaten empfiehlt. Wählt der Landtag den Kandidaten, so wird dieser vom Landesfürsten zum Richter ernannt.

Zu den Kompetenzen des Fürsten gehören ferner die Ausübung des Begnadigungsrechtes sowie die Rechte der Milderung und Umwandlung rechtskräftig zuerkannter Strafen und der Abolition, d.h. der Niederschlagung eingeleiteter Untersuchungen. Die gesamte Gerichtsbarkeit wird im Namen des Fürsten und des Volkes durch verpflichtete Richter ausgeübt, die vom Landesfürsten ernannt werden. Alle Urteile werden im Namen von Fürst und Volk erlassen.

Fürst Hans-Adam II.
Fürst Hans-Adam II.
Landesfürst
Thronfolge
Fürst Hans-Adam II.
Fürstin Marie
Erbprinz Alois
Erbprinzessin Sophie
Fürst Karl I.
Fürst Karl Eusebius
Fürst Hans-Adam I.
Fürst Josef Wenzel
Fürst Anton Florian
Fürst Josef Johann Adam
Fürst Johann Nepomuk Karl
Fürst Franz Josef I.
Fürst Alois I.
Fürst Johann I.
Fürst Alois II.
Fürst Johann II.
Fürst Franz I.
Fürst Franz Josef II.
Fürst Hans-Adam II.
Pressemitteilungen