Der
Landesfürst ist das Staatsoberhaupt.
Der Fürst darf sein Recht
an der Staatsgewalt nur gemäss
den Bestimmungen der Verfassung und der übrigen Gesetze ausüben. Er vertritt den Staat
gegenüber auswärtigen Staaten. Er unterzeichnet Staatsverträge entweder persönlich oder delegiert einen
Bevollmächtigten. Ein Teil der völkerrechtlichen Verträge wird erst durch die Ratifikation des Landtages
gültig. Die Mitwirkung des Landesfürsten bei der Gesetzgebung
besteht in einem Initiativrecht
in Form von Regierungsvorlagen und im Recht zur Sanktion der Gesetze, von der ihre Gültigkeit abhängt. Der
Fürst ist zum Erlass von fürstlichen Verordnungen ermächtigt. Mit einer solchen
beruft er beispielsweise den Landtag ein. Zu den fürstlichen Verordnungen zählt auch die Notverordnung.
Durch Notverordnungen kann der Fürst in dringenden Fällen ohne Beteiligung des Landtages, aber mit Gegenzeichnung
des Regierungschefs, Massnahmen zur Sicherheit und Wohlfahrt des Staates treffen. Der
Landesfürst besitzt das Recht, den Landtag zu Beginn eines Jahres einzuberufen und am Ende eines Jahres
zu schliessen. Traditionsgemäss eröffnet er den Landtag mit einer feierlichen Thronrede. Während des
Jahres kann der Landesfürst den Landtag aus erheblichen Gründen auf höchstens drei Monate vertagen oder
auflösen. Der Landesfürst ernennt auf Vorschlag des
Landtages die Regierung. Zudem ernennt der Landesfürst die Richter: Hierbei bedient er sich gemeinsam
mit dem Landtag eines Gremiums, welches mit Zustimmung des Landesfürsten dem Landtag Kandidaten empfiehlt.
Wählt der Landtag den Kandidaten, so wird dieser vom Landesfürsten zum Richter ernannt. Zu
den Kompetenzen des
Fürsten gehören ferner die Ausübung des Begnadigungsrechtes sowie die Rechte der Milderung und Umwandlung
rechtskräftig zuerkannter Strafen und der Abolition, d.h. der Niederschlagung eingeleiteter Untersuchungen.
Die gesamte Gerichtsbarkeit wird im Namen des Fürsten und des Volkes durch verpflichtete Richter ausgeübt,
die vom Landesfürsten ernannt werden. Alle Urteile
werden im Namen von Fürst und Volk erlassen. |