Die Erb- und Thronfolge wurde 1606 durch einen Familienvertrag geregelt. Damals wurde die Primogenitur-Erbfolge (Erstgeburtsrecht) eingeführt. Bei dieser Erbfolge werden der Stammbesitz des Hauses und weitere Vorrechte (z.B. der Titel, das Hausarchiv und die Sammlungen) immer an den männlichen Erstgeborenen der ältesten Linie vererbt. Der erstgeborene Sohn des jeweils regierenden Fürsten erwirbt durch seine Geburt für sich und seine männlichen Nachkommen das Nachfolgerecht.
Im Laufe der Jahre wurde der Familienvertrag durch verschiedene „Hausgesetze" ergänzt. 1993 erfolgte die Zusammenfassung der Hausgesetze in einen neuen einheitlichen Hausgesetz , welches am 6. Dezember 1993 im LGBl. 1993 Nr. 100 veröffentlicht wurde. Die Liechtensteinische Verfassung verweist bezüglich der Thronfolge in Art. 3 auf die Hausgesetze der Fürstlichen Familie.
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 Die Thronfolge wird durch das Hausgesetz von 1993 geregelt
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