Die Erb- und Thronfolge wurde
1606 durch einen Familienvertrag geregelt. Damals wurde die Primogenitur-Erbfolge oder das Erstgeburtsrecht
eingeführt. Bei dieser Erbfolge werden der Stammbesitz des Hauses und weitere Vorrechte (z.B. der Titel,
das Hausarchiv und die Sammlungen) immer an den männlichen Erstgeborenen der ältesten Linie vererbt.
Der erstgeborene Sohn des jeweils regierenden Fürsten erwirbt durch seine Geburt für sich und seine
männlichen Nachkommen das Nachfolgerecht. Später
wurde
der Familienvertrag durch verschiedene weitere „Hausgesetze" ergänzt. 1993 erfolgte die Zusammenfassung
der Hausgesetze in ein neues einheitliches Hausgesetz , das
am 6. Dezember 1993 im LGBl. 1993
Nr. 100 veröffentlicht wurde. Die Liechtensteinische Verfassung verweist bezüglich der
Thronfolge in Art. 3 auf die Hausgesetze der Fürstlichen Familie. |
 Die Thronfolge wird durch das Hausgesetz von 1993 geregelt
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