Die engen und freundschaftlichen Beziehungen mit der Schweiz haben sich vor allem nach dem Ende des Ersten Weltkriegs intensiv weiterentwickelt. Diese Entwicklung widerspiegelt sich in den zahlreichen bilateralen Verträgen und Abkommen, die zwischen den beiden Nachbarstaaten bestehen. Der bedeutsamste Vertrag ist der Zollvertrag, der zusammen mit weiteren Vereinbarungen auch auf dem Gebiet des Personenverkehrs die Offenhaltung der Grenze zwischen Liechtenstein und der Schweiz ermöglicht. Für die liechtensteinische Wirtschaft ebenfalls von grosser Bedeutung ist der Währungsvertrag, der die Anwendung des Schweizer Frankens als staatliches Zahlungsmittel in Liechtenstein regelt. Eine Vielzahl von weiteren Verträgen mit der Schweiz – darin eingeschlossen sind auch Vereinbarungen mit Kantonen - besteht darüber hinaus in den Bereichen Personenverkehr und fremdenpolizeiliche Zusammenarbeit, Gesundheit, soziale Sicherheit, Bildung, grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit, Privatversicherungen, Schutz geistiger Eigentumsrechte, Landwirtschaft, Strassenverkehr, Luftverkehr sowie indirekte Steuern und Abgaben. Eine weitere Anerkennung und Vertiefung der freundnachbarlichen Beziehungen stellt die im März 2000 erfolgte erstmalige Akkreditierung eines schweizerischen Botschafters für Liechtenstein, mit Sitz in Bern, dar.
Zollvertrag Der seit 1852 zwischen Liechtenstein und dem Kaiserreich Österreich-Ungarn geltende Zollvertrag wurde nach dem Zusammenbruch der Donaumonarchie im Jahre 1918 praktisch gegenstandslos und 1919 von Liechtenstein gekündigt. Schon kurz nach der Kündigung des Zollanschlussvertrags mit Österreich übernahm die Schweiz auf Ersuchen der liechtensteinischen Regierung im Oktober 1919 durch ihre Botschaften und Konsulate die Wahrung der Interessen Liechtensteins und der liechtensteinischen Staatsangehörigen im Ausland.
Der Zollvertrag mit der Schweiz vom 29. März 1923 legte den Grundstein für einen neuen Zeitabschnitt in der wirtschaftlichen Entwicklung Liechtensteins, die ihren Erfolg zu einem wesentlichen Teil der sich immer enger gestaltenden Zusammenarbeit mit der Schweiz verdankt.
Die Bestimmungen des Zollvertrags sehen vor, dass die gesamte schweizerische Zollgesetzgebung sowie die übrige Bundesgesetzgebung für Liechtenstein anwendbar ist, soweit der Zollanschluss ihre Anwendung bedingt. Von diesen Bestimmungen bleiben alle diejenigen Vorschriften der schweizerischen Bundesgesetzgebung ausgenommen, durch die eine Beitragspflicht des Bundes begründet wird. Zudem finden aufgrund des Zollvertrags alle von der Schweiz mit dritten Staaten abgeschlossenen Handels- und Zollverträge auf Liechtenstein Anwendung. Die Schweiz wird gleichzeitig ermächtigt, Liechtenstein bei derartigen Verhandlungen zu vertreten und diese Verträge mit Wirksamkeit auch für Liechtenstein abzuschliessen.
In den Jahren 1991 und 1995 wurde der Zollvertrag, der grundsätzlich auf den Warenverkehr beschränkt ist, den gewandelten Bedürfnissen angepasst. Damit kann Liechtenstein einerseits selbst Vertragsstaat internationaler Übereinkommen und Mitglied internationaler Organisationen im Deckungsbereich des Zollvertrags werden, sofern die Schweiz ebenfalls diesen Übereinkommen und Organisationen angehört. Andererseits kann Liechtenstein solchen Übereinkommen und Organisationen aber auch dann beitreten, wenn die Schweiz ihnen nicht beitritt. In diesem Fall schliessen Liechtenstein und die Schweiz jeweils eine besondere Vereinbarung ab, wie dies etwa im Jahr 1994 zur Vorbereitung des Beitritts Liechtensteins zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) erforderlich war.
Dem Zollvertrag kommt neben seiner völkervertraglichen Wirkung auch eine symbolische Bedeutung für die besonders engen Beziehungen zwischen Liechtenstein und der Schweiz zu. Er schuf die Grundlage für eine weit über seinen Anwendungsbereich hinaus gehende Rechtsangleichung und Harmonisierung auf wirtschafts- und sozialrechtlichem Gebiet. Diese enge Verflechtung findet heute Ausdruck in einer Vielzahl von Vereinbarungen und Abkommen, insbesondere in den Bereichen soziale Sicherheit, Berufsausbildung, indirekte Steuern oder grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit.
Währungsvertrag 1980 wurde zwischen Liechtenstein und der Schweiz ein Währungsvertrag abgeschlossen, mit welchem Liechtenstein - das seit 1921 den Schweizer Franken als gesetzliche Währung benutzt - unter grundsätzlicher Wahrung seiner Währungshoheit in das Währungsgebiet der Schweiz eingebunden wurde. Die schweizerischen Bestimmungen über die Geld-, Kredit- und Währungspolitik im Sinne des Nationalbankgesetzes sind daher auch in Liechtenstein anwendbar.
Patentschutzvertrag Über den Patentschutzvertrag aus dem Jahr 1978 bilden die beiden Staaten ein gemeinsames Gebiet im Bereich des Schutzes von Erfindungspatenten. Im einheitlichen Schutzgebiet für Patente gilt das schweizerische Patentrecht. Die Einheitlichkeit des Patentschutzes gilt auch in Bezug auf europäische Patente und internationale Patentanmeldungen. Liechtenstein und die Schweiz können bei einer europäischen oder internationalen Anmeldung nur gemeinsam benannt werden. Liechtenstein ist verpflichtet, bestimmten internationalen Abkommen, die den Patentschutz betreffen, in gleicher Weise wie die Schweiz anzugehören. Verträge mit dritten Staaten schliesst die Schweiz mit Wirkung auch für Liechtenstein ab.
Personenverkehr Link (PDF, 118.72 KB)Vaduzer Konvention - Bilaterales Protokoll zum Personenverkehr 
Liechtensteinische Botschaft in Bern 
Liechtensteiner Vereine in der Schweiz 
Bilaterale Beziehungen Schweiz - Liechtenstein (PDF, 274.37 KB)
Die Verantwortung für die Inhalte liegt beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten, 9490 Vaduz, 
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