In Erinnerung an die Schrecken des Zweiten Weltkriegs proklamierte die UNO-Generalversammlung am 10. Dezember 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (PDF, 184.55 KB) . Die Erklärung gründet auf dem Grundsatz, dass alle Menschen gleiche und unveräusserliche Rechte besitzen, die auf der ihnen gemeinsam innewohnenden Würde basieren. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte war Ausgangspunkt für eine ganze Reihe von internationalen und regionalen Abkommen über die Menschenrechte. Darunter die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) von 1950 sowie die beiden Pakte der Vereinten Nationen über wirtschaftliche, kulturelle und soziale Rechte (Pakt I) sowie über bürgerliche und politische Rechte (Pakt II) von 1966.
Die Menschenrechte sind zu einem wichtigen Faktor in der internationalen Politik geworden. Die liechtensteinische Aussenpolitik zählt den Schutz der Menschenrechte zu ihren Prioritäten und unterstützt aktiv die Bemühungen der internationalen Gemeinschaft zur Förderung der Menschenrechte. An der Weltkonferenz über Menschenrechte in Wien 1993 war Liechtenstein vertreten und hat die dort verabschiedete politische Erklärung und das Aktionsprogramm mitgetragen. Darin haben die Delegationen von 171 Staaten den Grundsatz bestätigt, dass die Menschenrechte weltweite Geltung haben und unteilbar sind:
„Alle Menschenrechte sind allgemeingültig, unteilbar, bedingen einander und bilden einen Sinnzusammenhang […]. Zwar ist die Bedeutung nationaler und regionaler Besonderheiten und unterschiedlicher historischer, kultureller und religiöser Voraussetzungen im Auge zu behalten, aber es ist die Pflicht der Staaten, ohne Rücksicht auf ihr jeweiliges politisches, wirtschaftliches und kulturelles System alle Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern und zu schützen.“ (Aus der Erklärung der Weltkonferenz für Menschenrechte von 1993 in Wien)
Liechtenstein ist Vertragspartei aller wichtigen internationalen Menschenrechtsabkommen . Neben der EMRK und den beiden genannten Pakten hat Liechtenstein auch die vier weiteren Kerninstrumente der Vereinten Nationen ratifiziert: das Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen von Rassendiskriminierung von 1965 , das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau von 1979 , das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984 und das Übereinkommen über die Rechte des Kindes von 1989 .
Der im Jahr 2005 geschaffene UNO-Menschenrechtsrat führt in einem Vierjahreszyklus eine universelle periodische Überprüfung (UPR) der Menschenrechtslage in allen Mitgliedstaaten der UNO durch. Es handelt sich dabei um einen zwischenstaatlichen Prozess, bei dem ein Land in einem Dialog mit den anderen Staaten überprüft wird und bei dem auch die Zivilbevölkerung in das Verfahren miteinbezogen wird. Zu den Zielen der UPR gehören die generelle Verbesserung der Menschenrechtslage, die verstärkte Umsetzung der Menschenrechtsverpflichtungen, die Identifikation positiver Entwicklungen und der Herausforderungen im Menschenrechtsbereich sowie die gegenseitige Unterstützung und der Erfahrungsaustausch unter den Staaten. Am 5. Dezember 2008 fand das erste Mal die Überprüfung der Menschnrechtslage Liechtensteins im Rahmen der UPR statt. Liechtenstein war an dieser Überprüfung mit einer hochrangigen Delegation unter der Leitung der damaligen Regierungsrätin Rita Kieber-Beck vertreten. Sowohl die am UPR-Dialog mit Liechtensteint teilnehmenden Staaten als auch die bei der Überprüfung anwesenden Nichtregierungsorganisationen attestierten Liechtenstein insgesamt eine gute Menschenrechtsbilanz. Der liechtensteinische Länderbericht (deutsch (PDF, 530.34 KB) / englisch (PDF, 509.80 KB) ) sowie der Abschlussbericht des UNO-Menschenrechtsrats über die Überprüfung Liechtensteins können auf der Webseite des Hochkommissariats für Menschenrechte abgerufen werden.
Der Europarat hat eine bedeutende Funktion bei der Förderung und beim Schutz der Menschenrechte in Europa. Liechtenstein ist dem Europarat 1978 beigetreten und hat die EMRK 1982 ratifiziert. In der Folge wurden weitere Übereinkommen und Protokolle zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert darunter beispielsweise das Europäische Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. 1999 wurde das Büro des Menschenrechtskommissars als unabhängige Institution innerhalb des Europarats geschaffen. Im Jahr 2004 stattete der damalige Menschenrechtskommissar, Herr Alvaro Gil-Robles, Liechtenstein einen Besuch ab und attestierte in seinem Bericht, dass Liechtenstein einen hohen Standard bei der Wahrung der Menschenrechte aufweise. (Bericht des Menschenrechtskommissars (PDF, 294.63 KB) ).
Rahmenkonvention zum Schutz nationaler Minderheiten
Seit 1997 ist Liechtenstein Vertragsstaat der Rahmenkonvention des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten (PDF, 66.12 KB) von 1995. Während sich der Kern des Rahmenübereinkommens auf den Schutz und die Rechte nationaler Minderheiten konzentriert, enthält Artikel 6 des Übereinkommens eine Verpflichtung zur Förderung der Toleranz, des interkulturellen Dialogs und der Zusammenarbeit aller Menschen, die im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates leben (unabhängig von deren ethnischer, kultureller, sprachlicher oder religiöser Identität) sowie eine Verpflichtung zum Ergreifen von Schutzmassnahmen gegen Diskriminierung. Der beratende Ausschuss, welcher die Umsetzung des Rahmenvertras überwacht, hat bisher drei Berichte über die Situation in Liechtenstein zu Handen des Ministerkomitees des Europarats verabschiedet (2000, 2004 Bericht in deutsch (PDF, 199.14 KB) und englisch (PDF, 153.57 KB) , Empfehlung (PDF, 158.16 KB) , 2009 Bericht in deutsch (PDF, 470.39 KB) und englisch (PDF, 156.53 KB) , Empfehlung (PDF, 112.21 KB) ).
Wenn sich eine Person in Liechtenstein in den Menschenrechten, die in der EMRK festgeschrieben stehen, verletzt fühlt und ihre Klage vor den innerstaatlichen Gerichten nicht gutgeheissen worden ist, kann sie sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg (weitere Informationen hierzu ) wenden. Innerhalb der Vereinten Nationen gibt es keine solche gerichtliche Instanz. Unter den UNO-Menschenrechtsübereinkommen ist aber die Einführung eines Individualbeschwerderechts möglich beziehungsweise in Ausarbeitung. Personen, die sich in den Menschenrechten unter diesen UNO-Übereinkommen verletzt fühlen, können sich mit einer Beschwerde an die Überwachungssauschüsse der Übereinkommen wenden.
Beim Übereinkommen gegen Rassismus und beim Übereinkommen gegen Folter kann das Individualbeschwerderecht in Form einer fakultativen Erklärung anerkannt werden, beim Pakt I und II sowie bei der Frauenkonvention durch ein Zusatzprotokoll. Liechtenstein hat das Individualbeschwerderecht unter Pakt II, unter dem Übereinkommen für die Rechte der Frau und unter den Übereinkommen gegen Folter und gegen Rassismus eingeführt.
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