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Folterverbot 

Am 10. Dezember 1984 verabschiedete die UNO-Generalversammlung die Anti-Folter-Konvention. Diese gehört zu den Kerninstrumenten des Menschenrechts-Schutzsystems der Vereinten Nationen und verpflichtet die Vertragsstaaten, alle geeigneten Massnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Folter zu ergreifen. Die Staaten müssen alle Personen, denen die Freiheit entzogen ist, vor Angriffen auf ihre körperliche und seelische Integrität schützen. Die Konvention bezeichnet Folter als „jede Handlung, durch die einer Person von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis vorsätzlich grosse körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmasslich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierungen beruhenden Grund.“

Die Vertragsstaaten müssen Folterhandlungen überall und jederzeit unterlassen. Polizeikräfte und Gefängnispersonal, aber auch Personal in bestimmten Institutionen im Gesundheitswesen wie z.B. in Behindertenheime und psychiatrischen Kliniken sind während ihrer Ausbildung entsprechend zu schulen und in ihrer Arbeit regelmässig zu überwachen. Bei hinreichendem Verdacht auf Folterungen sind die Vertragsstaaten zur Durchführung unabhängiger Untersuchungen verpflichtet und mutmassliche Folterer sind entweder zu bestrafen oder an einen Staat auszuliefern, der ein Strafverfahren gegen diese Person eröffnet. Opfer von Folterungen sind angemessen finanziell zu entschädigen. Von besonderer praktischer Bedeutung ist schliesslich das Verbot, Personen in einen Staat auszuweisen, in dem eine grosse Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie Opfer einer Folterhandlung werden. Diese Verpflichtung gilt auch für die Vertragsstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention, deren Artikel 3 unmissverständlich festhält, dass niemand der Folter oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf.

Liechtenstein ist sowohl Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention als auch der Anti-Folterkonvention der UNO. Es hat zudem das Recht des UNO-Ausschusses gegen Folter zur Prüfung von Beschwerden, die von Einzelpersonen vorgebracht werden, anerkannt. Seit 1992 ist Liechtenstein auch Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe. Mit diesem Übereinkommen wurde ein unabhängiges Expertengremium (CPT) eingerichtet, das ein präventives Besuchssystem in den Gefängnissen der Vertragsstaaten durchführt. Das Expertengremium hat Liechtenstein bisher zwei Mal besucht und die Massnahmen der Behörden zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe überprüft. Demselben Zweck dient das neue Protokoll zur Anti-Folterkonvention der UNO, das Liechtenstein unterzeichnet hat.

Weitere Informationen

  • Über die Aktivitäten bei der UNO
  • Über die Aktivitäten beim Europarat
  • Erster liechtensteinischer Länderbericht von November 1994 über die Umsetzung der UNO-Folterkonvention (englisch )
  • Abschliessende Betrachtungen des Überprüfungsausschusses CAT hinsichtlich des ersten liechtensteinischen Länderberichts (englisch )
  • Erster liechtensteinischer Zusatzbericht von Mai 1999 über die Umsetzung der UNO-Folterkonvention 1999 (deutsch (PDF, 118.60 KB) Download als PDF-Datei/englisch) UNHCR
  • Abschliessende Betrachtungen des Überprüfungsausschusses CAT hinsichtlich des ersten liechtensteinischen Zusatzberichts (englisch )
  • Zweiter liechtensteinischer Zusatzbericht von Dezember 2008 über die Umsetzung der UNO-Folterkonvention ( deutsch (PDF, 545.16 KB) Download als PDF-Datei / englisch (PDF, 502.67 KB) Download als PDF-Datei )
  • Bericht des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter (CPT) über den Besuch in Liechtenstein 1993 (französisch )
  • Bericht des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter (CPT) über den Besuch in Liechtenstein 1999 und Stellungnahme der Regierung (englisch englisch / deutsch)
  • Bericht des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter (CPT) über den Besuch in Liechtenstein 2007 deutsch (PDF, 227.34 KB) Download als PDF-Datei / englisch (PDF, 248.13 KB) Download als PDF-Datei und Stellungnahme der Regierung deutsch (PDF, 265.19 KB) Download als PDF-Datei / englisch (PDF, 256.42 KB) Download als PDF-Datei.

Links zum Thema

  • Anti-Folterkonvention der UNO (deutsch)
  • Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (deutsch)
  • Europäischer Ausschuss zur Verhütung von Folter (englisch )

Die Verantwortung für die Inhalte liegt beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten, 9490 Vaduz, office@liechtenstein.li

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