Am 10. Dezember 1984 verabschiedete die UNO-Generalversammlung die Anti-Folter-Konvention. Diese gehört zu den Kerninstrumenten des Menschenrechts-Schutzsystems der Vereinten Nationen und verpflichtet die Vertragsstaaten, alle geeigneten Massnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Folter zu ergreifen. Die Staaten müssen alle Personen, denen die Freiheit entzogen ist, vor Angriffen auf ihre körperliche und seelische Integrität schützen. Die Konvention bezeichnet Folter als „jede Handlung, durch die einer Person von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis vorsätzlich grosse körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmasslich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierungen beruhenden Grund.“
Die Vertragsstaaten müssen Folterhandlungen überall und jederzeit unterlassen. Polizeikräfte und Gefängnispersonal, aber auch Personal in bestimmten Institutionen im Gesundheitswesen wie z.B. in Behindertenheimen und psychiatrischen Kliniken sind während ihrer Ausbildung entsprechend zu schulen und in ihrer Arbeit regelmässig zu überwachen. Bei hinreichendem Verdacht auf Folterungen sind die Vertragsstaaten zur Durchführung unabhängiger Untersuchungen verpflichtet und mutmassliche Folterer sind entweder zu bestrafen oder an einen Staat auszuliefern, der ein Strafverfahren gegen diese Person eröffnet. Opfer von Folterungen sind angemessen finanziell zu entschädigen. Von besonderer praktischer Bedeutung ist schliesslich das Verbot, Personen in einen Staat auszuweisen, in dem eine grosse Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie Opfer einer Folterhandlung werden. Diese Verpflichtung gilt auch für die Vertragsstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention, deren Artikel 3 unmissverständlich festhält, dass niemand der Folter oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf.
Liechtenstein ist sowohl Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention als auch der Anti-Folterkonvention der UNO. Es hat zudem das Recht des UNO-Ausschusses gegen Folter zur Prüfung von Beschwerden, die von Einzelpersonen vorgebracht werden, anerkannt. Seit 1992 ist Liechtenstein auch Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe. Mit diesem Übereinkommen wurde ein unabhängiges Expertengremium (CPT) eingerichtet, das ein präventives Besuchssystem in den Gefängnissen der Vertragsstaaten durchführt. Das Expertengremium hat Liechtenstein bisher drei Mal besucht und die Massnahmen der Behörden zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe überprüft.
Als weiteres wichtiges Instrument zur Folterbekämpfung bzw. -prävention dient das Fakultativprotokoll zur Anti-Folterkonvention der UNO (OPCAT), zu dessen Vertragsparteien Liechtenstein seit 2006 ebenfalls gehört. Dieses Protokoll sieht insbesondere die Einsetzung eines so genannten Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) vor. Konkret bedeutet dies die Bestellung eines unabhängigen, fachlich diversifizierten und kompetent besetzten Gremiums, welches regelmässig die Einhaltung der Anti-Folterstandards in Bezug auf Personen, welchen die Freiheit entzogen wurde, kontrolliert. Des Weiteren kann dieses Gremium, unter anderem in seinen öffentlichen Jahresberichten, Empfehlungen zu Handen der Regierung abgeben, um auf Verbesserungsmöglichkeiten im praktischen oder gesetzgeberischen Bereich hinzuweisen. In Liechtenstein werden diese Aufgaben des NPM seit 2008 von der auf der Grundlage des Strafvollzugsgesetzes geschaffenen Vollzugskommission wahrgenommen.
Weitere Informationen
- Über die Aktivitäten bei der UNO

- Europarat

- Erster liechtensteinischer Länderbericht von November 1994 über die Umsetzung der UNO-Folterkonvention (englisch
)
- Abschliessende Bemerkungen des Ausschusses gegen Folter (CAT) hinsichtlich des ersten liechtensteinischen Länderberichts (englisch
)
- Zweiter liechtensteinischer Länderbericht von Mai 1999 über die Umsetzung der UNO-Folterkonvention 1999 (deutsch (PDF, 118.60 KB)
/englisch) UNHCR 
- Abschliessende Bemerkungen des Ausschusses gegen Folter (CAT) hinsichtlich des zweiten liechtensteinischen Länderberichts (englisch
)
- Dritter liechtensteinischer Länderbericht von Dezember 2008 über die Umsetzung der UNO-Folterkonvention ( deutsch (PDF, 545.16 KB)
/ englisch (PDF, 502.67 KB) )
- Abschliessende Bemerkungen des Ausschusses gegen Folter (CAT) hinsichtlich des dritten liechtensteinischen Länderberichts (deutsch (PDF, 187.17 KB)
/ englisch (PDF, 135.50 KB) ) - Stellungnahme der Regierung (englisch (PDF, 364.45 KB) )
- Bericht des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter (CPT) über den Besuch in Liechtenstein 1993 (französisch
)
- Bericht des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter (CPT) über den Besuch in Liechtenstein 1999 und Stellungnahme der Regierung (englisch
englisch / deutsch )
- Bericht des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter (CPT) über den Besuch in Liechtenstein 2007 deutsch (PDF, 227.34 KB)
/ englisch (PDF, 248.13 KB) und Stellungnahme der Regierung deutsch (PDF, 265.19 KB) / englisch (PDF, 256.42 KB) 
- Jahresbericht 2009 des liechtensteinischen NPM (deutsch (PDF, 2.89 MB)
/ englisch (PDF, 2.50 MB) )
Links zum Thema
- Anti-Folterkonvention der UNO (deutsch
)
- Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (deutsch
)
- Europäischer Ausschuss zur Verhütung von Folter (englisch
)
Die Verantwortung für die Inhalte liegt beim Amt für Auswärtige Angelegenheiten, 9490 Vaduz, 
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