Die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte sind wie die bürgerlichen und politischen Rechte in der Charta der Vereinten Nationen und in der universellen Menschenrechtserklärung festgeschrieben. Rechtlich sind die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte im so genannten UNO-Pakt I und in der Europäischen Sozialcharta verankert. Zu ihnen zählen insbesondere:
- das Recht auf Bildung und Arbeit
(Ausbildung, Beschäftigung, faire Entlöhnung und Aufstiegschancen, sichere und gesunde Arbeitsbedingungen, Pausen und Freizeit)
- das Recht auf soziale Sicherheit
(Sozialversicherungen)
- das Recht auf körperliche und geistige Gesundheit
- das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard
(Ernährung, Bekleidung, Unterbringung)
- der Schutz und die Förderung der Familie
(Schutz der Ehe und Unterstützung in der Schwangerschaft, Beistand bei der Betreuung und Erziehung von Kindern)
- das Recht auf die Teilnahme am kulturellen Leben, am wissenschaftlichen Fortschritt und auf den Schutz von geistigem Eigentum
Die Vertragsstaaten des UNO-Paktes I sind zur Achtung und Gewährleistung dieser Rechte an alle auf ihrem Gebiet befindlichen und ihrem Recht unterstehenden Personen ohne jede Diskriminierung verpflichtet. Die Vertragsstaaten haben daher mit allen geeigneten Mitteln, vor allem durch gesetzgeberische Massnahmen, für die volle Verwirklichung der Rechte des Paktes zu sorgen. Liechtenstein ist seit 1999 Vertragsstaat des Paktes I (LGBl. 1999 Nr. 57).
Der Europarat hat zur Umsetzung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte 1961 die „Europäische Sozialcharta“ ausgearbeitet. Diese wurde 1996 umfassend revidiert und enthält einen Kernbestand von Bestimmungen, die von allen Vertragsstaaten erfüllt sein müssen. Liechtenstein hat die europäische Sozialcharta noch nicht ratifiziert.
Im Gegensatz zu den politischen und bürgerlichen Rechten, welche die Macht des Staates gegenüber dem Individuum einschränken („Enthaltungspflichten“), sind die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte vor allem als Leistungsansprüche an den Staat bzw. an die Staatengemeinschaft formuliert. Die Rechte zielen auf die Überwindung einseitiger Abhängigkeitsverhältnisse in der Gesellschaft, die mit dem Anspruch auf ein menschenwürdiges Leben nicht vereinbar sind. Nicht alle sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Rechte sind deshalb gleich gut rechtlich durchsetzbar bzw. unmittelbar einforderbar („justiziabel“).
Dass aber einige der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte bzw. bestimmte Bestandteile dieser Rechte justiziabel sind, ist im Gegensatz zu früheren völkerrechtlichen Ansätzen heute unumstritten. Im Jahr 2003 ist daher von der UNO-Menschenrechtskommission eine Arbeitsgruppe eingesetzt und mit der Überprüfung einer möglichen Ausarbeitung eines Zusatzprotokolls zum Pakt I beauftragt worden, mit welchem ein Individualbeschwerderecht unter dem Pakt I eingeführt werden soll. Auf europäischer Ebene wurde mit dem Zusatzprotokoll zur Europäischen Sozialcharta 1998 ein Kollektivbeschwerdeverfahren eingeführt, über welches u.a. national anerkannte Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisationen beim entsprechenden Europarats-Ausschuss Beschwerden einreichen können, wenn sie eine nicht zufrieden stellende Anwendung der Bestimmungen der Sozialcharta feststellen. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat bereits mehrfach Urteile über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte bzw. über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Komponenten von Rechten gesprochen, die in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankert sind.
Weitere Informationen
Links zum Thema
- UNO-Pakt I über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (deutsch
)
- UNO-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (englisch
)
- Europäische Sozialcharta (deutsch)
- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (englisch
)
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