Der Landesfürst
ist das Staatsoberhaupt. Der Fürst darf sein Recht an der Staatsgewalt nur gemäss
den Bestimmungen der Verfassung und der übrigen Gesetze ausüben.
Er vertritt gemäss Artikel 8 der Verfassung den Staat gegenüber
auswärtigen Staaten. Staatsverträge, mit denen Staatsgebiet abgetreten, Staatseigentum veräussert oder
über Staatshoheitsrechte entschieden wird oder die Rechte der Staatsangehörigen eingeschränkt werden
bzw. mit denen neue Lasten auf das Land zukommen, bedürfen der Zustimmung des Landtags und der Genehmigung
durch das Staatsoberhaupt und die Regierung. Jeder Staatsvertrag,
der dem Landtag zur Genehmigung vorgelegt werden muss, kann über ein Referendum einer Volksabstimmung
zugeführt werden.
Die Mitwirkung des Landesfürsten bei der Gesetzgebung besteht in
einem Initiativrecht in Form von Regierungsvorlagen und im Recht zur Sanktion der Gesetze, von der ihre
Gültigkeit abhängt.
Der Fürst ist zum Erlass von fürstlichen Verordnungen ermächtigt.
Mit einer solchen beruft er beispielsweise den Landtag ein. Zu den fürstlichen Verordnungen zählt auch
die Notverordnung. Durch Notverordnungen kann der Fürst in dringenden Fällen ohne Beteiligung des Landtags,
aber mit Gegenzeichnung des Regierungschefs, Massnahmen zur Sicherheit und Wohlfahrt des Staats treffen.
Der Landesfürst besitzt das Recht, den Landtag zu Beginn eines
Jahres einzuberufen und am Ende eines Jahres zu schliessen. Traditionsgemäss eröffnet er den Landtag
mit einer feierlichen Thronrede. Während des Jahres kann der Landesfürst den Landtag aus erheblichen
Gründen auf höchstens drei Monate vertagen oder auflösen.
Der Landesfürst ernennt einvernehmlich mit dem Landtag auf dessen
Vorschlag die Regierung. Zudem ernennt er die Richter unter Beobachtung der Bestimmungen der Verfassung
(Art. 96).
Zu den Kompetenzen des Fürsten gehören ferner die Ausübung des
Begnadigungsrechts sowie die Rechte der Milderung und Umwandlung rechtskräftig zuerkannter Strafen und
der Abolition, das heisst der Niederschlagung eingeleiteter Untersuchungen. Die gesamte Gerichtsbarkeit
wird im Auftrag des Fürsten und des Volkes durch verpflichtete Richter ausgeübt. Alle Urteile werden
im Namen von Fürst und Volk erlassen. Am 15. August
2004 setzt S.D. Fürst Hans-Adam II. seinen Sohn, S.D. Erbprinz Alois, als seinen Stellvertreter ein
und betraut ihn mit der Ausübung aller ihm gemäss Verfassung zustehenden Hoheitsrechte.
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