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Landesfürst 

Der Landesfürst ist das Staatsoberhaupt. Der Fürst darf sein Recht an der Staatsgewalt nur gemäss den Bestimmungen der Verfassung und der übrigen Gesetze ausüben.

Er vertritt gemäss Artikel 8 der Verfassung den Staat gegenüber auswärtigen Staaten. Staatsverträge, mit denen Staatsgebiet abgetreten, Staatseigentum veräussert oder über Staatshoheitsrechte entschieden wird oder die Rechte der Staatsangehörigen eingeschränkt werden bzw. mit denen neue Lasten auf das Land zukommen, bedürfen der Zustimmung des Landtags und der Genehmigung durch das Staatsoberhaupt und die Regierung.
Jeder Staatsvertrag, der dem Landtag zur Genehmigung vorgelegt werden muss, kann über ein Referendum einer Volksabstimmung zugeführt werden.

Die Mitwirkung des Landesfürsten bei der Gesetzgebung besteht in einem Initiativrecht in Form von Regierungsvorlagen und im Recht zur Sanktion der Gesetze, von der ihre Gültigkeit abhängt.

Der Fürst ist zum Erlass von fürstlichen Verordnungen ermächtigt. Mit einer solchen beruft er beispielsweise den Landtag ein. Zu den fürstlichen Verordnungen zählt auch die Notverordnung. Durch Notverordnungen kann der Fürst in dringenden Fällen ohne Beteiligung des Landtags, aber mit Gegenzeichnung des Regierungschefs, Massnahmen zur Sicherheit und Wohlfahrt des Staats treffen.

Der Landesfürst besitzt das Recht, den Landtag zu Beginn eines Jahres einzuberufen und am Ende eines Jahres zu schliessen. Traditionsgemäss eröffnet er den Landtag mit einer feierlichen Thronrede. Während des Jahres kann der Landesfürst den Landtag aus erheblichen Gründen auf höchstens drei Monate vertagen oder auflösen.

Der Landesfürst ernennt einvernehmlich mit dem Landtag auf dessen  Vorschlag die Regierung. Zudem ernennt er die Richter unter Beobachtung der Bestimmungen der Verfassung (Art. 96).

Zu den Kompetenzen des Fürsten gehören ferner die Ausübung des Begnadigungsrechts sowie die Rechte der Milderung und Umwandlung rechtskräftig zuerkannter Strafen und der Abolition, das heisst der Niederschlagung eingeleiteter Untersuchungen. Die gesamte Gerichtsbarkeit wird im Auftrag des Fürsten und des Volkes durch verpflichtete Richter ausgeübt. Alle Urteile werden im Namen von Fürst und Volk erlassen.

Am 15. August 2004 setzt S.D. Fürst Hans-Adam II. seinen Sohn, S.D. Erbprinz Alois, als seinen Stellvertreter ein und betraut ihn mit der Ausübung aller ihm gemäss Verfassung zustehenden Hoheitsrechte.

Fürst Hans-Adam II. hat nach dem Tod seines Vaters die Regentschaft am 13. November 1989 übernommen
Fürst Hans-Adam II. hat nach
dem Tod seines Vaters die
Regentschaft am 13. November
1989 übernommen

Erbprinz Alois
Erbprinz Alois

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