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Aufgaben 

Gesetzgebung
Die vornehmste Aufgabe des Landtags besteht in der Mitwirkung an der Gesetzgebung. Ohne Landtag kann kein Gesetz erlassen oder abgeändert werden. Dem Landtag steht - neben dem Landesfürsten und dem Volk - das Recht der Verfassungs- und Gesetzesinitiative zu; in der Praxis werden die meisten Gesetzesvorlagen von der Regierung beziehungsweise deren Experten erarbeitet. Der Landtag kann Gesetzesvorlagen an die Regierung zurückweisen oder eigene Kommissionen zur Überarbeitung bilden.

Über jede Gesetzesvorlage findet zunächst eine Eintretensdebatte statt; dann folgen in der Regel eine zweimalige Lesung und eine Schlussabstimmung. In der Eintretensdebatte wird darüber entschieden, ob der Landtag überhaupt auf eine Vorlage eintreten will. In der ersten Lesung können Anregungen gemacht werden, die von der Regierung bis zur zweiten Lesung überprüft werden. In der zweiten Lesung wird über jeden einzelnen Artikel abgestimmt.

Zur Gültigkeit eines Gesetzes bedarf es ausser der Zustimmung des Landtags auch der Sanktion des Landesfürsten, der Gegenzeichnung des Regierungschefs und der Kundmachung im Landesgesetzblatt.

Jedes vom Landtag beschlossene, von ihm nicht als dringlich erklärte Gesetz und auch jeder von ihm genehmigte völkerrechtliche Vertrag unterliegt dem fakultativen Referendum.

Staatsverträge
Staatsverträge, in denen über Staatshoheitsrechte verfügt wird, durch die eine neue Last übernommen wird oder die in die Rechte der Landesangehörigen eingreifen, müssen dem Landtag vorgelegt werden. Der Landtag kann einen von der Regierung unterzeichneten Staatsvertrag nicht abändern, sondern nur als Ganzes annehmen oder ablehnen.

Finanzhoheit
Das Staatsbudget wird von der Regierung erstellt und vom Landtag verabschiedet. Dieser hat das Recht, einzelne Positionen abzuändern. Benötigt die Regierung im Laufe des Jahres für neue Aufgaben zusätzliches Geld oder werden einzelne Budgetpositionen überschritten, muss sie beim Landtag einen Nachtragskredit einholen. Bei Vorhaben, die mehrjährige finanzielle Verpflichtungen mit sich bringen, muss die Regierung den Landtag um einen Verpflichtungskredit ersuchen.

Regierungsbildung
Eine zentrale Aufgabe des Landtags ist die Bildung einer funktionsfähigen Regierung. Der Landtag wählt zu Beginn seiner vierjährigen Mandatsperiode die Mitglieder der Regierung, wobei diese Wahl formal nur einen Ernennungsvorschlag zuhanden des Landesfürsten darstellt. Dieser hat kein freies Ernennungsrecht, sondern ist an einen Vorschlag des Landtags gebunden. Umgekehrt kann der Landtag beim Landesfürsten die Amtsenthebung von Regierungsmitgliedern beantragen, falls er das Vertrauen in diese verliert. Die Regierung benötigt während ihrer gesamten Amtsdauer das Vertrauen des Landtags.

Wahlgeschäfte
Der Landtag ist zuständig für verschiedene Wahlgeschäfte: So wählt er ausser der Regierung auch die Verwaltungs- und Aufsichtsräte der staatlichen Anstalten, die Mitglieder einzelner Kommissionen sowie den Stiftungsrat der Staatlichen Kunstsammlung.

Die Wahl der Richter bei den Zivil- und Strafgerichten erfolgt durch ein vom Landtag und dem Landesfürsten gemeinsam bestelltes Gremium. In diesem Gremium hat der Landesfürst den Vorsitz und den Stichentscheid. Der Landtag und der Landesfürst können in dieses Gremium gleich viele Mitglieder berufen. Der Landtag entsendet dabei je einen Abgeordneten von jeder im Landtag vertretenen Wählergruppe. Die Regierung entsendet das für die Justiz zuständige Regierungsmitglied. Die Beratungen des Gremiums sind vertraulich. Kandidaten können nur mit Zustimmung des Landesfürsten vom Gremium dem Landtag empfohlen werden. Wählt der Landtag den empfohlenen Kandidaten, dann wird dieser vom Landesfürsten zum Richter ernannt. Lehnt der Landtag den vom Gremium empfohlenen Kandidaten ab und lässt sich innerhalb von vier Wochen keine Einigung über einen neuen Kandidaten erzielen, dann hat der Landtag einen Gegenkandidaten vorzuschlagen und eine Volksabstimmung anzuberaumen. Im Fall einer Volksabstimmung sind auch die wahlberechtigten Landesbürger berechtigt, unter den Bedingungen einer Initiative Kandidaten zu nominieren.

Kontrollfunktion
Der Landtag hat das Recht und die Aufgabe, die gesamte Staatsverwaltung einschliesslich der Justizverwaltung zu kontrollieren. Mit dieser Aufgabe beauftragt der Landtag einerseits die Geschäftsprüfungskommission, andererseits nimmt er diese Funktion mit der Behandlung der jährlichen Rechenschaftsberichte der Behörden sowie der Landesrechnung auch direkt wahr. Ausserdem können die Abgeordneten schriftliche und mündliche Fragen zu jedem Bereich der Landesverwaltung an die Regierung stellen. Ein starkes Kontrollinstrument sind die Untersuchungskommissionen, die aus konkretem Anlass bestellt werden.

Artikulationsfunktion
Ein wesentlicher Bestandteil der parlamentarischen Arbeit besteht in der öffentlichen Diskussion über die besseren politischen Argumente. Sie dient der Meinungsbildung und der Entscheidungsfindung.
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