Gesetzgebung Die vornehmste
Aufgabe des Landtags besteht in der Mitwirkung an der Gesetzgebung. Ohne Landtag kann kein Gesetz erlassen
oder abgeändert werden. Dem Landtag steht - neben dem Landesfürsten und dem Volk - das Recht der Verfassungs-
und Gesetzesinitiative zu; in der Praxis werden die meisten Gesetzesvorlagen von der Regierung beziehungsweise
deren Experten erarbeitet. Der Landtag kann Gesetzesvorlagen an die Regierung zurückweisen oder eigene
Kommissionen zur Überarbeitung bilden. Über jede Gesetzesvorlage
findet zunächst eine Eintretensdebatte statt; dann folgen in der Regel eine zweimalige Lesung und eine
Schlussabstimmung. In der Eintretensdebatte wird darüber entschieden, ob der Landtag überhaupt auf eine
Vorlage eintreten will. In der ersten Lesung können Anregungen gemacht werden, die von der Regierung
bis zur zweiten Lesung überprüft werden. In der zweiten Lesung wird über jeden einzelnen Artikel abgestimmt. Zur
Gültigkeit eines Gesetzes bedarf es ausser der Zustimmung des Landtags auch der Sanktion des Landesfürsten,
der Gegenzeichnung des Regierungschefs und der Kundmachung im Landesgesetzblatt. Jedes
vom Landtag beschlossene, von ihm nicht als dringlich erklärte Gesetz und auch jeder von ihm genehmigte
völkerrechtliche Vertrag unterliegt dem fakultativen Referendum. Staatsverträge Staatsverträge,
in denen über Staatshoheitsrechte verfügt wird, durch die eine neue Last übernommen wird oder die in
die Rechte der Landesangehörigen eingreifen, müssen dem Landtag vorgelegt werden. Der Landtag kann einen
von der Regierung unterzeichneten Staatsvertrag nicht abändern, sondern nur als Ganzes annehmen oder
ablehnen. Finanzhoheit Das
Staatsbudget wird von der Regierung erstellt und vom Landtag verabschiedet. Dieser hat das Recht, einzelne
Positionen abzuändern. Benötigt die Regierung im Laufe des Jahres für neue Aufgaben zusätzliches Geld
oder werden einzelne Budgetpositionen überschritten, muss sie beim Landtag einen Nachtragskredit einholen.
Bei Vorhaben, die mehrjährige finanzielle Verpflichtungen mit sich bringen, muss die Regierung den Landtag
um einen Verpflichtungskredit ersuchen. Regierungsbildung Eine
zentrale Aufgabe des Landtags ist die Bildung einer funktionsfähigen Regierung. Der Landtag wählt
zu Beginn seiner vierjährigen Mandatsperiode die Mitglieder der Regierung, wobei diese Wahl formal nur
einen Ernennungsvorschlag zuhanden des Landesfürsten darstellt. Dieser hat kein freies Ernennungsrecht,
sondern ist an einen Vorschlag des Landtags gebunden. Umgekehrt kann der Landtag beim Landesfürsten
die Amtsenthebung von Regierungsmitgliedern beantragen, falls er das Vertrauen in diese verliert. Die
Regierung benötigt während ihrer gesamten Amtsdauer das Vertrauen des Landtags. Wahlgeschäfte Der
Landtag ist zuständig für verschiedene Wahlgeschäfte: So wählt er ausser der Regierung auch die Verwaltungs-
und Aufsichtsräte der staatlichen Anstalten, die Mitglieder einzelner Kommissionen sowie den Stiftungsrat
der Staatlichen Kunstsammlung. Die Wahl der Richter
bei den Zivil- und Strafgerichten erfolgt durch ein vom Landtag und dem Landesfürsten gemeinsam bestelltes
Gremium. In diesem Gremium hat der Landesfürst den Vorsitz und den Stichentscheid. Der Landtag und der
Landesfürst können in dieses Gremium gleich viele Mitglieder berufen. Der Landtag entsendet dabei je
einen Abgeordneten von jeder im Landtag vertretenen Wählergruppe. Die Regierung entsendet das für die
Justiz zuständige Regierungsmitglied. Die Beratungen des Gremiums sind vertraulich. Kandidaten können
nur mit Zustimmung des Landesfürsten vom Gremium dem Landtag empfohlen werden. Wählt der Landtag den
empfohlenen Kandidaten, dann wird dieser vom Landesfürsten zum Richter ernannt. Lehnt der Landtag den
vom Gremium empfohlenen Kandidaten ab und lässt sich innerhalb von vier Wochen keine Einigung über
einen neuen Kandidaten erzielen, dann hat der Landtag einen Gegenkandidaten vorzuschlagen und eine Volksabstimmung
anzuberaumen. Im Fall einer Volksabstimmung sind auch die wahlberechtigten Landesbürger berechtigt,
unter den Bedingungen einer Initiative Kandidaten zu nominieren. Kontrollfunktion Der
Landtag hat das Recht und die Aufgabe, die gesamte Staatsverwaltung einschliesslich der Justizverwaltung
zu kontrollieren. Mit dieser Aufgabe beauftragt der Landtag einerseits die Geschäftsprüfungskommission,
andererseits nimmt er diese Funktion mit der Behandlung der jährlichen Rechenschaftsberichte der Behörden
sowie der Landesrechnung auch direkt wahr. Ausserdem können die Abgeordneten schriftliche und mündliche
Fragen zu jedem Bereich der Landesverwaltung an die Regierung stellen. Ein starkes Kontrollinstrument
sind die Untersuchungskommissionen, die aus konkretem Anlass bestellt werden. Artikulationsfunktion Ein
wesentlicher Bestandteil der parlamentarischen Arbeit besteht in der öffentlichen Diskussion über die
besseren politischen Argumente. Sie dient der Meinungsbildung und der Entscheidungsfindung. |