Der Landtag als Institution wurde
durch die absolutistische Verfassung von 1818 geschaffen. Die beiden Stände, die Geistlichkeit und die
Gemeinden, erhielten das Recht auf eine Vertretung durch „Deputierte". Die Geistlichkeit wählte
3 Pfarrherren in den Landtag. Die Gemeinden wurden durch die 11 Gemeindevorsteher und die Säckelmeister
(das heisst Gemeindekassiere) vertreten. Der Ständelandtag wurde vom Fürsten einmal im
Jahr
zu einer Sitzung einberufen. Der Ständelandtag besass keinerlei Rechte; seine Funktion bestand ausschliesslich
darin, dem jährlichen Steuererfordernis „dankbar" zuzustimmen. Verfassung
von 1862 Die Geschichte des liechtensteinischen
Parlamentarismus beginnt mit der konstitutionellen Verfassung von 1862. Der Landtag wurde nun zu einer
echten Volksvertretung, die zum grössten Teil aus freien Wahlen hervorging. Die Zahl
der Abgeordneten wurde auf 15 verkleinert: 3 Abgeordnete wurden vom Fürsten ernannt, 12 vom Volk indirekt
gewählt. Dabei wurden in jeder Gemeinde zunächst - von den allein wahlberechtigten Männern - auf je
100 Einwohner 2 Wahlmänner gewählt. Diese wählten dann ihrerseits in einer Wahlmännerversammlung die
Abgeordneten. Der Landtag besass nun Mitwirkungsrechte bei den Staatsaufgaben, zwar noch
nicht bei allen, aber doch bei den wichtigsten. So besass er fortan das Recht zur Mitwirkung bei der
Gesetzgebung, das Recht
auf Zustimmung bei wichtigen Staatsverträgen, das Steuerbewilligungsrecht (Finanzhoheit), das Recht
zur Kontrolle der Staatsverwaltung sowie das Recht zur Mitwirkung bei der Militäraushebung. Wahlkreise
Die beiden historischen Landschaften waren im Absolutismus beseitigt
worden. Obwohl die Untertanen mit zähem Widerstand daran festhielten, machte auch die
Verfassung von 1862 die Schaffung eines Einheitsstaats nicht rückgängig. In den so genannten Münzwirren
von 1877, bei denen sich die Unterländer energisch gegen die Einführung der Goldwährung wehrten, lebte
der Konflikt erneut auf. 1878 wurde das Land in Anlehnung an die früheren Gerichtsgemeinden
in zwei Wahlkreise eingeteilt: Im Wahlkreis Oberland waren neu 7, im Wahlkreis Unterland 5 Abgeordnete
zu wählen. Dazu ernannte der Fürst jeweils 2 Abgeordnete aus dem Oberland und 1 aus dem Unterland. Die
neue Verfassung von 1921 brachte die direkte Volkswahl; die Gesamtzahl von 15 Abgeordneten sowie das
Verhältnis 60:40 zwischen Ober- und Unterland blieben gleich. An diesem Verhältnis wurde
auch bei der Erhöhung auf 25 Abgeordnete im Jahr 1988 festgehalten, obwohl dieses Verhältnis nicht den
Einwohnerzahlen in den beiden Wahlkreisen entspricht. Verfassung
von 1921 Mit der Verfassung von 1921 wurde der
Staat Liechtenstein auf eine neue Grundlage gestellt. Das monarchische und das demokratische Prinzip
stehen einander gleichwertig gegenüber. Viele staatliche Funktionen können seither nur ausgeübt werden,
wenn verschiedene Staatsorgane zusammenwirken. Grundlegend neu war im Vergleich zur Verfassung
von 1862 der Gedanke, dass der Staat eine „demokratische und parlamentarische Grundlage“ besitzt. Das
Volk erhielt weit gehende direktdemokratische Rechte. Der Landesfürst verzichtete auf das Recht, drei
Abgeordnete zu ernennen, das heisst der Landtag wurde zu einer reinen Volksvertretung. Die
Rechte des Parlaments wurden bedeutend erweitert: Die Regierung wird seither durch Zusammenwirken
von Fürst und Landtag gebildet, wobei dem Landtag das Vorschlagsrecht zusteht. Neu war damals auch,
dass der
Landtag die Richter wählt. Das geheime und direkte Wahlrecht
wurde erst 1918 eingeführt.
Seither werden die Abgeordneten vom Stimmvolk gewählt. Bis 1939 erfolgten die Wahlen nach dem Majorzwahlsystem.
Unter dem Eindruck einer äusseren Bedrohung wurde kurz vor dem Zweiten Weltkrieg zwischen den verfehdeten
Parteien Burgfrieden geschlossen, was den Wechsel zum Proporzwahlsystem bedingte. Gleichzeitig
wurde eine Sperrklausel von 18 Prozent im Wahlgesetz eingeführt, die extreme Kräfte aus dem Landtag
fern halten
sollte. Diese Sperrklausel wurde 1962 vom Staatsgerichtshof aufgehoben, weil sie keine verfassungsmässige
Grundlage hatte. 1973 wurde eine neue Sperrklausel von 8 Prozent in die Verfassung aufgenommen. Initiativen
zur Abschaffung beziehungsweise zur Senkung dieser Sperrklausel scheiterten bisher. (Quelle:
Landtagssekretariat,
Der Landtag 2002) |