Rechte des Volks Das Volk
besitzt nicht nur das Recht, den Landtag zu wählen; mit einer Initiative könnte es auch die Einberufung
des Landtags oder eine Volksabstimmung über seine Auflösung erzwingen. Mit dem Referendumsrecht haben
die Stimmberechtigten die Möglichkeit, Landtagsbeschlüsse einer Volksabstimmung zuzuführen. Bei
Gesetzes- und Finanzbeschlüssen müssen 1000 Stimmberechtigte ein Referendumsbegehren unterschreiben,
damit es zustande kommt, bei Verfassungsänderungen und Staatsverträgen 1500. Allerdings hat der Landtag
die Möglichkeit, Gesetzes- und Verfassungsänderungen sowie Finanzbeschlüsse als dringlich zu erklären
und damit ein Referendum auszuschliessen. Rechte des
Fürsten Der Landesfürst besitzt verschiedene Möglichkeiten, um
auf die Beschlüsse des Landtags, aber auch auf dessen Existenz überhaupt, Einfluss zu nehmen. Jedes
Gesetz bedarf der Zustimmung des Fürsten (Sanktion), ebenso die Finanzbeschlüsse. Von seinen Rechten
macht der Fürst erst nach Ablauf der Referendumsfrist - oder allenfalls nach dem positiven Ausgang einer
Volksabstimmung - Gebrauch. Dem Fürsten steht das Recht
zu, unbeschadet der erforderlichen Mitwirkung der Regierung, den Staat nach aussen zu vertreten. Staatsverträge,
durch die Staatshoheits- oder Volksrechte beeinträchtigt werden oder die neue Lasten mit sich bringen,
unterliegen der Zustimmung des Landtags. Der Landesfürst
besitzt das Recht, den Landtag zu Beginn des Jahres einzuberufen und am Ende eines Jahres zu schliessen.
Ohne diese ordentliche Einberufung besitzt der Landtag während des Jahres kein Selbstversammlungsrecht.
Während des Jahres kann der Landesfürst den Landtag aus erheblichen Gründen auf höchstens drei Monate
vertagen oder auflösen. |