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Fürstentum Liechtenstein
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Organisation 

Plenum
Der Liechtensteinische Landtag besteht aus 25 Abgeordneten. Er übt seine Rechte in den Sitzungen des Gesamtlandtags aus. Auch die Detailberatung von Gesetzen erfolgt in der Regel im Plenum. Er wird deshalb als „Arbeitsparlament" charakterisiert. Im Vergleich zu andern Parlamenten werden wenige Aufgaben an Kommissionen delegiert. Soweit Kommissionen gebildet werden, kommt diesen weitgehend nur die Aufgabe zu, bestimmte Geschäfte für den Gesamtlandtag vorzubereiten und entsprechende Anträge zu formulieren.

Abgeordnete
Alle Abgeordneten sind Milizparlamentarier; sie üben ihr Mandat neben ihrem Beruf aus. Sie erhalten eine Jahresentschädigung sowie ein Taggeld. Für Vorbereitungsarbeiten erhalten sie pro Sitzungstag ein Entgelt.
Abgeordnete können für ihre Äusserungen im Parlament nicht rechtlich belangt werden. Sie geniessen insofern Immunität, als sie während der Sitzungsperiode nur mit Zustimmung des Landtags verhaftet werden dürfen.

Landtagspräsident
Der Landtagspräsident und der Landtagsvizepräsident werden jeweils in der Eröffnungssitzung für das laufende Jahr gewählt. Der Landtagspräsident beruft die Sitzungen während des Jahres ein; er leitet die Sitzungen und vertritt den Landtag nach aussen. Der Landtagsvizepräsident vertritt ihn im Verhinderungsfall.

Ständige Kommissionen
In der Eröffnungssitzung wählt der Landtag drei ständige Kommissionen für das laufende Jahr: die Aussenpolitische Kommission, die Finanzkommission und die Geschäftsprüfungskommission. Entscheidungskompetenzen hat lediglich die Finanzkommission, indem sie über gewisse Finanzgeschäfte (etwa Bodenkäufe) entscheiden kann. Alle ständigen Kommissionen bestehen aus fünf Abgeordneten.

Besondere Kommissionen
Gemäss Geschäftsordnung kann der Landtag auch besondere Kommissionen bestellen. Diese können aus drei oder fünf Abgeordneten bestehen. Ihre Funktionsdauer endet mit der Erledigung des Auftrags, spätestens jedoch mit Ablauf der Mandatsperiode. Aufgabe der besonderen Kommissionen ist es, einzelne Gesetze oder auch andere Geschäfte vorzubereiten und dem Gesamtlandtag entsprechend Antrag zu stellen. Die EWR-Kommission überprüft vorgesehene EWR-Rechtsvorschriften darauf, ob sie der Zustimmung des Landtags bedürfen.
Untersuchungskommissionen sind als starkes Minderheitenrecht ausgestaltet: Auf Antrag von nur sieben Abgeordneten ist der Landtag verpflichtet, eine Untersuchungskommission zu bestellen.

Parlamentarische Delegationen
Zu Beginn einer Mandatsperiode wählt der Landtag die Delegationen zu den internationalen Parlamentariergremien, bei denen er mitwirkt. Das sind jeweils zwei Delegierte und zwei Stellvertreter für die Parlamentarische Versammlung des Europarats; die EFTA/EWR-Parlamentarier-Komitees und das Gemeinsame EWR-Parlamentarier-Komitee; die Parlamentarische Versammlung der OSZE sowie vier Delegierte für die Interparlamentarische Union (IPU) und drei Delegierte für die Parlamentarier-Kommission Bodensee.
Die Wahl dieser Delegationen erfolgt für die gesamte Mandatsperiode, das heisst auf vier Jahre.

Landtagsbüro
Das Landtagsbüro besteht aus: Landtagspräsident, Landtagsvizepräsident und den Fraktionssprechern. Der Landtagssekretär gehört ihm mit beratender Stimme an. Das Landtagsbüro berät den Präsidenten, insbesondere bei der Erstellung der Tagesordnung für die Landtagssitzungen; es erstellt das Budget des Landtags und entscheidet über die Anstellung von Personal für das Landtagssekretariat.

Schriftführer
In der Eröffnungssitzung eines jeden Jahres wählt der Landtag zwei Schriftführer. Sie amtieren als Stimmenzähler.

Landtagssekretariat
Das Landtagssekretariat besteht aus dem Landtagssekretär, seinem Stellvertreter und mehreren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Die Hauptaufgaben des Landtagssekretariats sind das Erstellen der Protokolle der Landtags- und Kommissionssitzungen, die Unterstützung des Präsidenten, der Abgeordneten, der Kommissionen und der parlamentarischen Delegationen sowie die Beschaffung von Informationen für die Abgeordneten. Ausserdem ist es im Allgemeinen zuständig für die Verlesung der Vorlagen im Plenum. Der Landtagssekretär und sein Stellvertreter werden vom Landtag in öffentlicher Sitzung gewählt.

Fraktionen
Die Fraktionen bilden die Brücke zwischen den Parteien und den Abgeordneten: Bevor ein Geschäft im Landtag behandelt wird, treffen sich die Abgeordneten zu parteiinternen Fraktionssitzungen. Diese dienen der gemeinsamen Meinungsbildung. Ein Fraktionszwang ergibt sich daraus nicht, wohl aber eine gewisse Fraktionsdisziplin. Die Meinung der Fraktion wird im Landtag durch den Fraktionssprecher bekannt gegeben. Die Fraktionen haben Anspruch auf einen eigenen Sitzungsraum. Zur Bildung einer Fraktion bedarf es mindestens dreier Abgeordneter.

Landesausschuss
Der Landesausschuss wahrt die Rechte des Gesamtlandtags, wenn der Landtag nicht versammelt ist und deswegen seine Funktionen nicht wahrnehmen kann (das heisst von der Schliessung am Ende eines Jahres bis zur Wiedereröffnung zu Beginn des folgenden Jahres oder im Falle einer Vertagung oder Auflösung des Landtags). Der Landesausschuss besteht aus dem Landtagspräsidenten und vier weiteren Abgeordneten, wobei die beiden Landschaften gleichmässig zu berücksichtigen sind. Der Landesausschuss kann keine bleibende Verbindlichkeit für das Land eingehen.

Geschäftsordnung
Die Aufgaben und die Arbeitsweise des Landtags sind in der Verfassung und in der Geschäftsordnung geregelt.

(Quelle: Landtagssekretariat, Der Landtag 2002)

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