Plenum Der Liechtensteinische
Landtag besteht aus 25 Abgeordneten. Er übt seine Rechte in den Sitzungen des Gesamtlandtags aus. Auch
die Detailberatung von Gesetzen erfolgt in der Regel im Plenum. Er wird deshalb als „Arbeitsparlament"
charakterisiert. Im Vergleich zu andern Parlamenten werden wenige Aufgaben an Kommissionen delegiert.
Soweit Kommissionen gebildet werden, kommt diesen weitgehend nur die Aufgabe zu, bestimmte Geschäfte
für den Gesamtlandtag vorzubereiten und entsprechende Anträge zu formulieren. Abgeordnete Alle
Abgeordneten sind Milizparlamentarier; sie üben ihr Mandat neben ihrem Beruf aus. Sie erhalten eine
Jahresentschädigung sowie ein Taggeld. Für Vorbereitungsarbeiten erhalten sie pro Sitzungstag ein Entgelt. Abgeordnete
können für ihre Äusserungen im Parlament nicht rechtlich belangt werden. Sie geniessen insofern Immunität,
als sie während der Sitzungsperiode nur mit Zustimmung des Landtags verhaftet werden dürfen. Landtagspräsident Der
Landtagspräsident und der Landtagsvizepräsident werden jeweils in der Eröffnungssitzung für das laufende
Jahr gewählt. Der Landtagspräsident beruft die Sitzungen während des Jahres ein; er leitet die Sitzungen
und vertritt den Landtag nach aussen. Der Landtagsvizepräsident vertritt ihn im Verhinderungsfall. Ständige
Kommissionen In der Eröffnungssitzung wählt der Landtag drei ständige
Kommissionen für das laufende Jahr: die Aussenpolitische Kommission, die Finanzkommission und die Geschäftsprüfungskommission.
Entscheidungskompetenzen hat lediglich die Finanzkommission, indem sie über gewisse Finanzgeschäfte
(etwa Bodenkäufe) entscheiden kann. Alle ständigen Kommissionen bestehen aus fünf Abgeordneten. Besondere
Kommissionen Gemäss Geschäftsordnung kann der Landtag auch besondere
Kommissionen bestellen. Diese können aus drei oder fünf Abgeordneten bestehen. Ihre Funktionsdauer endet
mit der Erledigung des Auftrags, spätestens jedoch mit Ablauf der Mandatsperiode. Aufgabe der besonderen
Kommissionen ist es, einzelne Gesetze oder auch andere Geschäfte vorzubereiten und dem Gesamtlandtag
entsprechend Antrag zu stellen. Die EWR-Kommission überprüft vorgesehene EWR-Rechtsvorschriften darauf,
ob sie der Zustimmung des Landtags bedürfen. Untersuchungskommissionen sind als starkes
Minderheitenrecht ausgestaltet: Auf Antrag von nur sieben Abgeordneten ist der Landtag verpflichtet,
eine Untersuchungskommission zu bestellen. Parlamentarische
Delegationen Zu Beginn einer Mandatsperiode wählt der Landtag
die Delegationen zu den internationalen Parlamentariergremien, bei denen er mitwirkt. Das sind jeweils
zwei Delegierte und zwei Stellvertreter für die Parlamentarische Versammlung des Europarats; die EFTA/EWR-Parlamentarier-Komitees
und das Gemeinsame EWR-Parlamentarier-Komitee; die Parlamentarische Versammlung der OSZE sowie vier
Delegierte für die Interparlamentarische Union (IPU) und drei Delegierte für die Parlamentarier-Kommission
Bodensee. Die Wahl dieser Delegationen erfolgt für die gesamte Mandatsperiode, das heisst
auf
vier Jahre. Landtagsbüro Das
Landtagsbüro besteht aus: Landtagspräsident, Landtagsvizepräsident und den Fraktionssprechern. Der Landtagssekretär
gehört ihm mit beratender Stimme an. Das Landtagsbüro berät den Präsidenten, insbesondere bei der Erstellung
der Tagesordnung für die Landtagssitzungen; es erstellt das Budget des Landtags und entscheidet über
die Anstellung von Personal für das Landtagssekretariat. Schriftführer In
der Eröffnungssitzung eines jeden Jahres wählt der Landtag zwei Schriftführer. Sie amtieren als Stimmenzähler. Landtagssekretariat Das
Landtagssekretariat besteht aus dem Landtagssekretär, seinem Stellvertreter und mehreren Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern.
Die Hauptaufgaben des Landtagssekretariats sind das Erstellen der Protokolle der Landtags- und Kommissionssitzungen,
die Unterstützung
des Präsidenten, der Abgeordneten, der Kommissionen und der parlamentarischen Delegationen sowie die
Beschaffung von Informationen für die Abgeordneten. Ausserdem ist es im Allgemeinen zuständig für die
Verlesung der Vorlagen im Plenum. Der Landtagssekretär und sein Stellvertreter werden vom Landtag in
öffentlicher Sitzung gewählt. Fraktionen Die
Fraktionen bilden die Brücke zwischen den Parteien und den Abgeordneten: Bevor ein Geschäft im Landtag
behandelt wird, treffen sich die Abgeordneten zu parteiinternen Fraktionssitzungen. Diese dienen der
gemeinsamen Meinungsbildung. Ein Fraktionszwang ergibt sich daraus nicht, wohl aber eine gewisse Fraktionsdisziplin.
Die Meinung der Fraktion wird im Landtag durch den Fraktionssprecher bekannt gegeben. Die Fraktionen
haben Anspruch auf einen eigenen Sitzungsraum. Zur Bildung einer Fraktion bedarf es mindestens dreier
Abgeordneter. Landesausschuss Der
Landesausschuss wahrt die Rechte des Gesamtlandtags, wenn der Landtag nicht versammelt ist und deswegen
seine Funktionen nicht wahrnehmen kann (das heisst von der Schliessung am Ende eines Jahres bis zur
Wiedereröffnung
zu Beginn des folgenden Jahres oder im Falle einer Vertagung oder Auflösung des Landtags). Der Landesausschuss
besteht aus dem Landtagspräsidenten und vier weiteren Abgeordneten, wobei die beiden Landschaften gleichmässig
zu berücksichtigen sind. Der Landesausschuss kann keine bleibende Verbindlichkeit für das Land eingehen. Geschäftsordnung Die
Aufgaben und die Arbeitsweise des Landtags sind in der Verfassung und in der Geschäftsordnung geregelt. (Quelle:
Landtagssekretariat, Der Landtag 2002) |