Staatsaufbau „Das
Fürstentum ist eine konstitutionelle Erbmonarchie auf demokratischer und parlamentarischer Grundlage;
die Staatsgewalt ist im Fürsten und im Volke verankert ...", besagt Artikel 2 der liechtensteinischen
Verfassung. Der Staatsaufbau ist durch den Dualismus
von Fürst und Volk
charakterisiert. Es dominiert weder das monarchische noch das demokratische Prinzip. Fürst und Volk
stehen auf gleicher Stufe nebeneinander. Volk
und Volksrechte Das
Volk kann seine Rechte gemäss Verfassung direkt durch Wahlen und Abstimmungen wahrnehmen. Weitere direkte
demokratische Rechte sind das Initiativ- und Referendumsbegehren auf Gesetzes- wie auch auf Verfassungsebene.
Die Stimmbürger und Stimmbürgerinnen sind verpflichtet, an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen. Der
Landesfürst, der Landtag und die wahlberechtigten Landesangehörigen haben das Recht der Initiative bei
der Gesetzgebung. Der Landtag (Das Parlament) Im
dualistisch konzipierten Staatswesen des Fürstentums Liechtenstein nimmt der Landtag die wichtige Funktion
des gesetzmässigen Organs der Gesamtheit der Landesangehörigen ein. Der liechtensteinische Landtag wird
direkt vom Volk im Proporzwahlsystem gewählt. Der Wahlkreis Oberland stellt 15 Abgeordnete, der Wahlkreis
Unterland 10 Abgeordnete. Der Landtag wird vom Fürsten einberufen und geschlossen. Dem Fürsten steht
auch das Recht zu, das Parlament aus erheblichen Gründen aufzulösen. Hauptaufgabe
des Landtags ist die Gesetzgebung. Zur Gültigkeit eines Gesetzes bedarf es ausser der Zustimmung des
Landtags auch der Sanktion des Landesfürsten, der Gegenzeichnung des Regierungschefs und der Kundmachung
im Landesgesetzblatt. Jedes vom Landtag beschlossene, von ihm nicht als dringlich erklärte Gesetz und
auch jeder von ihm genehmigte völkerrechtliche Vertrag unterliegt dem fakultativen Referendum. In
die Kompetenz des Landtags fällt auch das Vorschlagsrecht bei der Ernennung der Regierung, die im Einvernehmen
zwischen Fürst und Landtag zu erfolgen hat. Neben der
Mitwirkung bei
Gesetzen sind auch die Finanzhoheit und die Kontrolle der Staatsverwaltung einschliesslich der Justizverwaltung
von besonderer Bedeutung. Dazu kommen verschiedene Wahlgeschäfte. Die
Regierung Die Regierung des
Fürstentums Liechtenstein beruht auf
dem Kollegialitätsprinzip. Sie besteht aus dem Regierungschef und vier Regierungsräten. Sie werden auf
Vorschlag vom Landtag durch den Landesfürsten ernannt. Alle wichtigen Angelegenheiten unterliegen der
Beratung und Beschlussfassung der Kollegialregierung. Innerhalb der Regierung werden die Geschäfte nach
Ressorts aufgeteilt. Der Regierungschef ist Vorsitzender
des Kollegiums,
unterzeichnet die beschlossenen Erlasse und Verfügungen, vollzieht sie und überwacht den Geschäftsgang.
Es steht ihm wie den übrigen Regierungsmitgliedern nur eine Stimme zu. Seine Befugnisse steigern sich
aber gegenüber den Regierungsräten durch die ihm übertragene Kontrolle der Gesetzmässigkeit der Kollegialbeschlüsse,
durch das Vortragsrecht beim Landesfürsten und durch das Erfordernis der Gegenzeichnung der vom Landesfürsten
sanktionierten Gesetze. Von besonderer Bedeutung hinsichtlich
der Zusammenarbeit
mit dem Landesfürsten ist das Gegenzeichnungsrecht des Regierungschefs gemäss Artikel 86 der Verfassung. Die
Rechtspflege Die Gerichtsbarkeit
in Zivil- und Strafsachen wird
im Auftrag des Landesfürsten in erster Instanz durch das Landgericht, in zweiter Instanz durch das Obergericht
und in dritter und letzter Instanz durch den Obersten Gerichtshof ausgeübt. Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch der Verwaltungsgerichtshof und in gewissen Fällen auch durch den
Staatsgerichtshof ausgeübt. |