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Staatsaufbau 

Staatsaufbau
„Das Fürstentum ist eine konstitutionelle Erbmonarchie auf demokratischer und parlamentarischer Grundlage; die Staatsgewalt ist im Fürsten und im Volke verankert ...", besagt Artikel 2 der liechtensteinischen Verfassung.

Der Staatsaufbau ist durch den Dualismus von Fürst und Volk charakterisiert. Es dominiert weder das monarchische noch das demokratische Prinzip. Fürst und Volk stehen auf gleicher Stufe nebeneinander.

Volk und Volksrechte
Das Volk kann seine Rechte gemäss Verfassung direkt durch Wahlen und Abstimmungen wahrnehmen. Weitere direkte demokratische Rechte sind das Initiativ- und Referendumsbegehren auf Gesetzes- wie auch auf Verfassungsebene. Die Stimmbürger und Stimmbürgerinnen sind verpflichtet, an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen.

Der Landesfürst, der Landtag und die wahlberechtigten Landesangehörigen haben das Recht der Initiative bei der Gesetzgebung.

Der Landtag (Das Parlament)
Im dualistisch konzipierten Staatswesen des Fürstentums Liechtenstein nimmt der Landtag die wichtige Funktion des gesetzmässigen Organs der Gesamtheit der Landesangehörigen ein. Der liechtensteinische Landtag wird direkt vom Volk im Proporzwahlsystem gewählt. Der Wahlkreis Oberland stellt 15 Abgeordnete, der Wahlkreis Unterland 10 Abgeordnete. Der Landtag wird vom Fürsten einberufen und geschlossen. Dem Fürsten steht auch das Recht zu, das Parlament aus erheblichen Gründen aufzulösen.

Hauptaufgabe des Landtags ist die Gesetzgebung. Zur Gültigkeit eines Gesetzes bedarf es ausser der Zustimmung des Landtags auch der Sanktion des Landesfürsten, der Gegenzeichnung des Regierungschefs und der Kundmachung im Landesgesetzblatt. Jedes vom Landtag beschlossene, von ihm nicht als dringlich erklärte Gesetz und auch jeder von ihm genehmigte völkerrechtliche Vertrag unterliegt dem fakultativen Referendum.
In die Kompetenz des Landtags fällt auch das Vorschlagsrecht bei der Ernennung der Regierung, die im Einvernehmen zwischen Fürst und Landtag zu erfolgen hat.

Neben der Mitwirkung bei Gesetzen sind auch die Finanzhoheit und die Kontrolle der Staatsverwaltung einschliesslich der Justizverwaltung von besonderer Bedeutung. Dazu kommen verschiedene Wahlgeschäfte.

Die Regierung
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein beruht auf dem Kollegialitätsprinzip. Sie besteht aus dem Regierungschef und vier Regierungsräten. Sie werden auf Vorschlag vom Landtag durch den Landesfürsten ernannt. Alle wichtigen Angelegenheiten unterliegen der Beratung und Beschlussfassung der Kollegialregierung. Innerhalb der Regierung werden die Geschäfte nach Ressorts aufgeteilt.

Der Regierungschef ist Vorsitzender des Kollegiums, unterzeichnet die beschlossenen Erlasse und Verfügungen, vollzieht sie und überwacht den Geschäftsgang. Es steht ihm wie den übrigen Regierungsmitgliedern nur eine Stimme zu. Seine Befugnisse steigern sich aber gegenüber den Regierungsräten durch die ihm übertragene Kontrolle der Gesetzmässigkeit der Kollegialbeschlüsse, durch das Vortragsrecht beim Landesfürsten und durch das Erfordernis der Gegenzeichnung der vom Landesfürsten sanktionierten Gesetze.

Von besonderer Bedeutung hinsichtlich der Zusammenarbeit mit dem Landesfürsten ist das Gegenzeichnungsrecht des Regierungschefs gemäss Artikel 86 der Verfassung.

Die Rechtspflege
Die Gerichtsbarkeit in Zivil- und Strafsachen wird im Auftrag des Landesfürsten in erster Instanz durch das Landgericht, in zweiter Instanz durch das Obergericht und in dritter und letzter Instanz durch den Obersten Gerichtshof ausgeübt.

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch der Verwaltungsgerichtshof und in gewissen Fällen auch durch den Staatsgerichtshof ausgeübt.

Das 1905 fertig gestellte Regierungsgebäude in Vaduz ist Sitz von Regierung und Parlament
Das 1905 fertig gestellte
Regierungsgebäude in Vaduz ist
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