Wahlsystem Wahl- und stimmberechtigt sind alle Landesangehörigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und in Liechtenstein wohnen. Das Frauenstimmrecht wurde 1984 - im dritten Anlauf - eingeführt. Eine vom Landtag 1976 beschlossene Verfassungsänderung ermöglichte den Gemeinden, das Frauenstimmrecht schon vorher auf Gemeindeebene einzuführen.
Die Stimmbeteiligung liegt in Liechtenstein traditioneller Weise sehr hoch. Bei den Landtagswahlen 2005 betrug die Stimmbeteiligung 86,5 Prozent und im Jahre 2009 betrug sie 84,6 Prozent.
Proporzwahlverfahren Die 25 Abgeordneten des Landtags werden vom Volk im Weg des allgemeinen, gleichen, geheimen und direkten Stimmrechts nach dem Verhältniswahlsystem gewählt. Die Mandate werden den Wählergruppen im Verhältnis der erzielten Stimmen zugeteilt (Proporz).
Für die Mandatszuteilung sieht die Verfassung eine Mindestzahl von 8 Prozent der im ganzen Land abgegebenen gültigen Stimmen vor. Diese Regelung soll eine Aufsplitterung der Wählergruppen verhindern und eine entsprechend gewichtige Vertretung von Wählergruppen im Landtag gewährleisten.
Wahlkreise Von den 25 Abgeordneten entfallen 15 auf das Oberland und 10 auf das Unterland. Mit ihnen werden auch stellvertretende Abgeordnete gewählt. Auf jeweils 3 Mandate, die eine Partei in einem Wahlkreis erzielt, steht ihr ein stellvertretender Abgeordneter zu. Jede Partei, die im Landtag vertreten ist, hat aber auf jeden Fall Anspruch auf einen stellvertretenden Abgeordneten, so dass kleine Parteien von der Stellvertreterregelung nicht ausgeschlossen sind.
Die Funktion der stellvertretenden Abgeordneten besteht vor allem darin, die Mehrheitsverhältnisse im Parlament zu sichern, falls ein Abgeordneter bei einer Landtagssitzung verhindert ist. Sie sind nicht in Landtagskommissionen wählbar, können aber in parlamentarische Delegationen gewählt werden.
Mandatsdauer Die Mandatsdauer beträgt vier Jahre mit der Massgabe, dass die ordentlichen Landtagswahlen jeweils im Februar oder März desjenigen Kalenderjahres stattfinden, in welches das Ende des vierten Jahres fällt. Wiederwahl ist zulässig.
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