Aufgrund des Zollanschlussvertrags des Fürstentums Liechtenstein
mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft aus dem Jahre 1923 findet das schweizerische Bundesgesetz
über die Stempelabgaben auch in Liechtenstein Anwendung. Die eidgenössischen Stempelabgaben
sind Steuern auf dem Rechtsverkehr mit bestimmten Urkunden. Dabei werden drei Abgaben unterschieden,
nämlich die Emissionsabgabe, die Umsatzabgabe sowie die Abgabe auf Versicherungsprämien. - Gegenstand
der Stempelabgabe als Emissionsabgabe ist die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung
des Nennwertes von inländischen Beteiligungsrechten (unter anderem Aktien, Anteilsscheine von Gesellschaften
mit beschränkter Haftung und von Genossenschaften). Der Begründung von Beteiligungsrechten gleichgestellt
sind die Zuschüsse, die die Gesellschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft erbringen.
Der
Abgabensatz beträgt, unter Beachtung einer generellen Freigrenze von CHF 250'000, 1 Prozent des Betrags,
der der Gesellschaft als Gegenleistung für die Beteiligungsrechte zufliesst, jedoch mindestens der Nennwert
beziehungsweise der an die Gesellschaft geleistete Zuschuss. Abgabepflichtig ist die Gesellschaft, welche
die Beteiligungsrechte ausgibt. - Gegenstand der Stempelabgabe
als Umsatzabgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an bestimmten Urkunden (etwa Obligationen,
Aktien, Genussscheine, Anteile an Anlagefonds), sofern eine Partei oder ein Vermittler inländischer
Effektenhändler ist.
Die Abgabe wird auf dem Entgelt berechnet und beträgt 1.5 Promille
für die von einem Inländer und 3 Promille für die von einem Ausländer ausgegebenen Urkunden. Abgabepflichtig
ist der inländische Effektenhändler. - Unter die Abgabe auf
Versicherungsprämien fallen generell alle Prämienzahlungen für Versicherungen, welche zum inländischen
Bestand eines der Aufsicht unterstellten Versicherers gehören. Ferner sind Gegenstand der Abgabe die
Prämienzahlungen für Versicherungen, die ein inländischer Versicherungsnehmer mit einem nicht der Aufsicht
unterstellten ausländischen Versicherer abgeschlossen hat.
Aufgrund
eines umfangreichen Ausnahmekatalogs unterliegen im Wesentlichen nur noch Prämienzahlungen für Haftpflicht-
und Kaskoversicherungen sowie für bestimmte Sachversicherungen der Abgabe, nicht jedoch Prämienzahlungen
für Personenversicherungen. Die Abgabe wird auf der Barprämie berechnet und beträgt grundsätzlich 5
Prozent, bei rückkaufsfähigen Lebensversicherungen mit Einmalerlag beträgt sie 2.5 Prozent. Abgabepflichtig
ist der inländische Versicherer beziehungsweise der Versicherungsnehmer, der die Versicherung mit einem
ausländischen Versicherer abgeschlossen hat. Stempelabgaben
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