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Stempelabgaben 

Aufgrund des Zollanschlussvertrags des Fürstentums Liechtenstein mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft aus dem Jahre 1923 findet das schweizerische Bundesgesetz über die Stempelabgaben auch in Liechtenstein Anwendung.
Die eidgenössischen Stempelabgaben sind Steuern auf dem Rechtsverkehr mit bestimmten Urkunden. Dabei werden drei Abgaben unterschieden, nämlich die Emissionsabgabe, die Umsatzabgabe sowie die Abgabe auf Versicherungsprämien.

  • Gegenstand der Stempelabgabe als Emissionsabgabe ist die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwertes von inländischen Beteiligungsrechten (unter anderem Aktien, Anteilsscheine von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und von Genossenschaften). Der Begründung von Beteiligungsrechten gleichgestellt sind die Zuschüsse, die die Gesellschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft erbringen.
    Der Abgabensatz beträgt, unter Beachtung einer generellen Freigrenze von CHF 250'000, 1 Prozent des Betrags, der der Gesellschaft als Gegenleistung für die Beteiligungsrechte zufliesst, jedoch mindestens der Nennwert beziehungsweise der an die Gesellschaft geleistete Zuschuss. Abgabepflichtig ist die Gesellschaft, welche die Beteiligungsrechte ausgibt.
  • Gegenstand der Stempelabgabe als Umsatzabgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an bestimmten Urkunden (etwa Obligationen, Aktien, Genussscheine, Anteile an Anlagefonds), sofern eine Partei oder ein Vermittler inländischer Effektenhändler ist.
    Die Abgabe wird auf dem Entgelt berechnet und beträgt 1.5 Promille für die von einem Inländer und 3 Promille für die von einem Ausländer ausgegebenen Urkunden. Abgabepflichtig ist der inländische Effektenhändler.
  • Unter die Abgabe auf Versicherungsprämien fallen generell alle Prämienzahlungen für Versicherungen, welche zum inländischen Bestand eines der Aufsicht unterstellten Versicherers gehören. Ferner sind Gegenstand der Abgabe die Prämienzahlungen für Versicherungen, die ein inländischer Versicherungsnehmer mit einem nicht der Aufsicht unterstellten ausländischen Versicherer abgeschlossen hat.

Aufgrund eines umfangreichen Ausnahmekatalogs unterliegen im Wesentlichen nur noch Prämienzahlungen für Haftpflicht- und Kaskoversicherungen sowie für bestimmte Sachversicherungen der Abgabe, nicht jedoch Prämienzahlungen für Personenversicherungen. Die Abgabe wird auf der Barprämie berechnet und beträgt grundsätzlich 5 Prozent, bei rückkaufsfähigen Lebensversicherungen mit Einmalerlag beträgt sie 2.5 Prozent. Abgabepflichtig ist der inländische Versicherer beziehungsweise der Versicherungsnehmer, der die Versicherung mit einem ausländischen Versicherer abgeschlossen hat.

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