Das Fürstentum Liechtenstein ist eine konstitutionelle Erbmonarchie auf demokratisch-parlamentarischer Grundlage. Grundlage des Staates ist die Verfassung von 1921, die die konstitutionelle Verfassung von 1862 ablöste und eine der wichtigsten Errungenschaften für das Land darstellte.
Diese Verfassungsreform ging mit der Entstehung von politischen Parteien und nicht zuletzt der Loslösung von Österreich und der Zuwendung zur Schweiz, die im Zollvertrag von 1923 ihren Abschluss fand, einher. Vereinigte der Fürst zuvor noch alle Staatsgewalt in sich, ist seit der Verfassung von 1921 die Staatsgewalt „im Fürsten und im Volke“ verankert. Die Gerichte wurden unabhängig, beim Verwaltungsgerichtshof konnte Klage gegen Verwaltungsbehörden eingereicht werden. Die Verfassung von 1921 galt in den Grundzügen bis 2003; sie erfuhr nur wenige, aber einschneidende Veränderungen, etwa das Frauenstimm- und wahlrecht (1984) oder die Gleichstellung von Mann und Frau (1992).
Nach einer mehrjährigen Verfassungsdiskussion sprach sich das Volk 2003 im Rahmen einer Volksabstimmung bei einer Wahlbeteiligung von 87,7 Prozent mit 64,3 Prozent für den Reformvorschlag des Fürstenhauses aus.
Änderungen der Verfassungsreform von 2003 betreffen das Notverordnungsrecht des Fürsten, das hinsichtlich der zeitlichen und inhaltlichen Geltung eingeschränkt wurde, die ausgewogenen Ernennungsverfahren für Beamte und Richter, ein verbessertes Verfahren nach dem der Fürst oder der Landtag der Regierung das Vertrauen entziehen kann und den neu aufgenommenen Misstrauensantrag gegen den Fürsten, wonach dem Fürsten mittels einer Volksabstimmung das Misstrauen ausgesprochen werden kann. Schliesslich wurde neu in die Verfassung aufgenommen, dass die Landesbürger das Recht haben im Wege einer Volksabstimmung für die Abschaffung der Monarchie zu stimmen.